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Der Weg zur WBK - Waffenbesitzkarte



Neben den beiden Waffenscheinen gibt es die sogenannte „Waffenbesitzkarte“, kurz WBK. Sie wird gerne mit dem Waffenschein gleichgestellt, dies ist jedoch falsch! Sie unterscheiden sich in einem ganz wichtigen Punkt voneinander.
Für uns Sportschützen, geht es ausschließlich um die Waffenbesitzkarte.
Ein Sportschütze hat keinen Waffenschein!

Bild Waffenbesitzkarte

Hier möchten wir über die Waffenbesitzkarte informieren. Erfahrt hier, welche WBKs es gibt und worin ihre Besonderheiten liegen, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, wie die Beantragung gelingt und der Verfahrensablauf sich verhält. Erhaltet außerdem Informationen über Gründe für einen Entzug und welche Ausnahmeregelungen es gibt.

Hinweis: Alle genannten Paragrafen beziehen sich auf das deutsche Waffengesetz.

Was ist die Waffenbesitzkarte?

 

Der Name gibt schon einen ersten Hinweis auf ihren Sinn und Zweck. Sie ist die erworbene Berechtigung, Schusswaffen und Munition besitzen zu dürfen. Sie berechtigt den Inhaber jedoch nicht zum Führen einer Waffe, aber „tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe auszuüben“. Wichtig hierfür ist, dass Waffe und Munition so transportiert werden, dass sie als nicht zugriffsbereit“ und „nicht schussbereit“ gelten. Dazu gehört auch, dass sie komplett getrennt voneinander transportiert werden.

Beantragt wird sie vor allem von Schusswaffensammlern, Sportschützen, Waffenerben oder Jägern.

Voraussetzung für die Waffenbesitzkarte

 

In Deutschland regelt das Waffengesetz streng, wer eine Waffenbesitzkarte erhalten kann. Die allgemeinen Voraussetzungen nach § 4 WaffG hierfür sind:

  • Volljährigkeit
  • Zuverlässigkeit nach § 5
  • Persönliche Eignung nach § 6
  • Sachkundenachweis (SKN) mit vorausgegangenem Lehrgang § 7 (Erben ausgenommen)
  • Bewiesene waffenrechtliche Bedürftigkeit nach § 8 und §14

 

Sachkunde und Bedürfnis

 

Der Sachkundenachweis (§ 7 WaffG, §§ 1 bis 3 AWaffV) wird nur ausgestellt, wenn an einem entsprechenden Lehrgang teilgenommen wird. Dieser muss bei einer autorisierten Einrichtung erfolgreich abgeschlossen werden. Für Jäger ist der SKN die Jägerprüfung.

Da es in Deutschland kein „Recht auf Waffenbesitz“ gibt, wie es z. B. in den USA der Fall ist, muss hier eine Bedürftigkeit nach § 8 nachgewiesen werden.

  • Jagdausübung (§ 13)
  • Sportschießen (§ 14)
  • Sammeln von Waffen nach kulturhistorisch bedeutsamen Gesichtspunkten (§ 17)
  • Waffensachverständige (§ 18)
  • Selbstschutz (§ 19)

Personen, die sich eine Waffe zum Selbstschutz zulegen möchten, haben es sehr schwer und bekommen häufig keine Erlaubnis. Es muss nachvollziehbar sein, dass ihr Leben mehr als das der restlichen Gesellschaft gefährdet ist und der Besitz einer Waffe dazu beiträgt, dieses zu schützen (§ 19 Abs. 1).

Hierbei kann es dann auch dazu kommen, dass das Führen in der Öffentlichkeit, also außerhalb des eigenen Geländes, genehmigt wird, allerdings können meist nur Werttransportunternehmen und Bewachungsunternehmer ihr Bedürfnis von des § 19 geltend machen.

Die grüne Waffenbesitzkarte

 

  • Wird nach § 10 WaffG erteilt
  • Für Sportschützen nach § 15 WaffG anerkannten Verbandes in Verbindung mit § 14 WaffG

Erlaubnis für:

  • Mehrschüssige Pistolen
  • Selbstladeflinten
  • Repetierflinten
  • Halbautomatische Langwaffen
  • (Kleinkaliber)-Revolver

Jede einzelne Waffe muss bei der Behörde beantragt werden. Daraufhin wird ein „Voreintrag“ vorgenommen, der ein Jahr gültig ist. In dieser Zeit muss die Waffe erworben werden, sonst verfällt er. Eine Ausnahme bilden Jäger, welche einen gültigen Jahresjagdschein besitzen. Sie dürfen Langwaffen auch ohne Voreintrag erwerben, haben aber laut § 13 Abs. 3 Waffen-Gesetz die Pflicht, diese innerhalb 14 Tagen anzumelden.

Regelbedürfnis: 2 Mehrschüssige Kurzwaffen + 3 halbautomatische Gewehre.

Pflichten: Es muss regelmäßig an einem Schießtraining teilgenommen werden. Generell ist es gut, wenn sich auf 1-2 Einheiten im Monat eingestellt wird.

Die gelbe Waffenbesitzkarte

 

Schützen des Sports erhalten die Gelbe, wenn sie einem anerkannten Verband nach § 14 Abs. 4 Waffengesetz angehören, wie er in § 15 Waffengesetz definiert wird.

Kauferlaubnis für:

  • Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)
  • Einzellader mit glatten und gezogenen Läufen
  • Einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
  • Repetierlangwaffen (mehrschüssig) mit gezogenen Läufen

Regelbedürfnis: 2 Waffen in 6 Monaten, ansonsten keine Einschränkung

Pflichten: Der Kauf muss bei der Waffenbehörde innerhalb von 14 Tagen angemeldet werden. Zudem ist es festgelegt, dass nur Waffen erworben werden dürfen, die in der Disziplin der Sportordnung Schießsportverbandes, welcher entsprechend anerkannt wurde, zugelassen sind.

Spezielle Voraussetzungen der einzelnen Bedürfnisgruppen

 

Die einzelnen Bedürfnisgruppen haben mitunter sehr spezielle Voraussetzungen auferlegt bekommen, um die WBK beantragen zu dürfen. Die wichtigsten Punkte erläutern wir hier.

Sportschützen

 

  • Mindestalter: 21 Jahre bzw. 18 Jahre für bestimmte Waffen
  • Unter 25 und erster Antrag: MPU über geistige Eignung
  • Verbandsbescheinigung
  • Sportverband muss nach §15 Abs. 2 WaffG anerkannt sein
  • Regelmäßige Schießsportteilnahme (1x monatlich bzw. 18 Tage im Jahr) mit der beantragten Waffe
  • Beantragte Waffe muss der Sportordnung unterliegen

 

Erben

 

  • Inbesitznahme muss unmittelbar gemeldet werden
  • Innerhalb eines Monats nach der Erbschaftsannahme muss die Eintragung in die WBK erfolgen
  • Besitz aus Erbschaft bildet benötigtes Bedürfnis
  • Erwerb von Munition ist untersagt
  • Munition kann nicht übernommen werden, es sei denn, der Erbe besitzt eine Munitionserwerbserlaubnis
  • Ausnahme: Vererbung einer Munitionssammlung
  • Besteht keine waffenrechtliche Erlaubnis, müssen die Waffen mit einem Blockiersystem ausgestattet werden

 

Voraussetzungen für eine Waffenbesitzkarte

 

In Deutschland ist es dies streng geregelt. Die Voraussetzungen hierfür sind:

  • Volljährigkeit
  • Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG
  • persönliche Eignung nach § 6 WaffG
  • Sachkundenachweis mit vorausgegangenem Lehrgang
  • bewiesene waffenrechtliche Bedürftigkeit nach §§ 8 und 14 WaffG

 

Zur Beantragung sind folgende persönliche Unterlagen notwendig

 

Ausgefüllter Antragsvordruck für die Waffenrechtliche Erlaubnis

Personalausweis oder Reisepass bzw. Nationalpass bei ausländischen Mitbürgern

Spezielle Unterlagen von:

  • Sportschützen: Bescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes über Bedürfnis. Die schießsportliche Betätigung nach überörtlichen Regeln und der Sachkundenachweis müssen mindestens 12 Monate bestehen. Für unter 25-Jährige muss außerdem ein medizinisch-fachpsychologisches Zeugnis ausgestellt werden.

 

Zwingend notwendig: Die Prüfung der Sachkunde

 

Nur mit einer entsprechenden Sachkundeprüfung kann dem Antrag stattgegeben werden. Dies sieht § 7 WaffG, §§ 1 bis 3 AWaffV so vor. Dazu muss eine autorisierte Einrichtung besucht werden, wo die Prüfung abgelegt wird.

Verfahrensablauf

 

Wie schon erwähnt musst Du sich an die zuständige Behörde wenden, um die Beantragung zu beginnen. Dafür erforderliche Unterlagen sowie das ausgefüllte Antragsformular sind mitzubringen. Die Formulare erhaltet ihr teilweise auch als Download. Die persönlichen Eignungen musst Du ebenfalls selbst mitbringen bzw. nachweisen.

Die Behörde wird sich dann an die Arbeit machen, deine Zuverlässigkeit zu prüfen. Aus diesem Grund wird sie sich diverse Auskünfte geben lassen. Dazu gehören:

  • Bundeszentralregister-Auszug
  • Eine Auskunft der zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister wird angefordert
    Die örtlichen Polizeidienststelle wird um Stellungnahme gebeten
    Sofern alles für dich spricht, erhältst Du deine WBK.
    Sollte die erforderliche Zuverlässigkeit angezweifelt werden, wird entweder ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis verlangt. Für Menschen, die unter 25 Jahre alt sein und das erste Mal eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe beantragen, wird auf jeden Fall ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung verlangt.

    Die Kosten für die WBK

    Welche Kosten entstehen, hängt von der Waffenbesitzkartenart und von der Gebührenordnungen / Sätzen der zuständigen Behörden ab.
    Grob sollten zwischen 35 und 80 Euro eingeplant werden.
    In Sachsen-Anhalt kostet die Ausstellung derzeit 80 Euro, während das Ein- und Austragen je Waffe mit 20 Euro zu Buche schlägt. Die Prüfung auf Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung kosten jedes Mal 30 Euro.

    Entzug der Waffenbesitzkarte

    Unter bestimmten Bedingungen kann es dazu kommen, dass dem Inhaber der WBK diese wieder entzogen wird. Dies ist mit dem Entzug einer Fahrerlaubnis zu vergleichen, wenn sich herausstellt, dass der Fahrer nicht geeignet dazu ist (z.B. wenn ein gewisser Promillewert erreicht wurde).
    Für den Entzug der Waffenbesitzkarte kann es auch ausreichen, wenn in die Wohnung eingebrochen wird und die Waffen gestohlen werden. Dies wäre nicht passiert, wären sie ordnungsgemäß aufbewahrt worden, wie es mit einem Tresor oder gesicherten Waffenschrank der Fall wäre.
    Werden sie aus den genannten Behältnissen entwendet, muss das keinen Verlust der Besitzkatze bedeuten.
    Grundsätzlich gibt es einen Ermessensspielraum bei Widerrufsgründen. Aufgrund dessen wird per Gesetz zwischen absoluten und Regelunzuverlässigkeitsgründen unterschieden.
    Absolut unzuverlässig:
  • begangenes Verbrechen
  • sonstige vorsätzliche Straftat, die eine mindestens einjährige Freiheitsstrafe zur Folge hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG)
    Als Unzuverlässig gelten Personen, die eine Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen erhalten haben oder zwei geringe Geldstrafen zahlen mussten (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG)
  • vorsätzliche Straftat
  • fahrlässige Straftat mit Waffen, Munition, Sprengstoff
  • fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat wie Trunkenheit im Straßenverkehr
  • nach dem Waffengesetz

 

Sicherungspflichten bei der WBK

 

Im Zuge einer Waffenbesitzkarte muss sichergestellt werden, dass die Waffen entsprechend verwahrt und transportiert werden. Der wichtigste Grundsatz hierbei ist, dass sie unter keinen Umständen in irgendeiner Art für Dritte zugänglich sind oder gemacht werden können. Doch das ist nicht alles, was die Sicherungspflichten betrifft.

Weiterhin gilt, dass Waffen und Munition getrennt voneinander verwahr werden müssen. Dafür müssen sie in sich in geeigneten Sicherheitsschränken befinden. Wie genau die technischen Anforderungen für diese Sicherheitsbehältnisse aussehen, richtet sich nach den Waffen, die in ihnen verwahrt werden sollen. Je nach der von ihnen ausgehenden Gefahr müssen sie unterschiedliche DIN- und VDMA-Normen und Standards erfüllen.

Transportiert dürfen sie nur dann werden, wenn sie ungeladen sind und sich in einem verschlossenen Behältnis befinden.

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